Verkehrssicherheit in Eisemroth
In dem Austausch mit vielen interessierten Siegbacherinnen und Siegbacher war die Verkehrssituation in der Herborner Straße/ Marburger Straße häufig ein Thema.
Insbesondere ein Fußgängerüberweg im Bereich der gegenüberliegenden Bushaltestellen in der Marburger Straße wurde oft angesprochen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe ich mich mit diesem Punkt noch näher beschäftigt und mich mit den Möglichkeiten eines Fußgängerüberwegs auseinandergesetzt. Der Auslöser an dieser Stelle davon zu berichten, war aber die Tatsache, dass mich am Dienstag eine Frau mit ihren beiden Töchtern am Siegbacher Bürgertreff besucht hat und diese beiden aufgeweckten Mädchen ihren Euro von der Spendenaktion für einen Zebrastreifen verwenden wollten.
Sie erzählten mir von ihrer Einschulung in vergangenen Sommer und auch von ihrer Sorge um ältere Menschen, die, wie die Kinder, Probleme haben in diesem Bereich gefahrlos die Straße zu überqueren. Ich möchte daher diesen Denkanstoß zum Anlass nehmen und beispielhaft Möglichkeiten aufzeigen, die mir auf meine Nachfrage bei einer Fachabteilung mitgeteilt wurden. Natürlich sind diese aber an Voraussetzungen gebunden.
Die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs ist möglich, wenn einfach erklärt in der Spitzenstunde an einem gewöhnlichen Werktag mindestens 200 Fahrzeuge diese Stelle passieren und in der gleichen Stunde mindestens 50 Fußgänger oder 30 Schüler die Straße überqueren wollen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen wird von Hessen Mobil überprüft.
Wenn diese Zahlen nicht erreicht werden können, kommt eine Überquerungshilfe z. B. in Form einer „Mittelinsel“ in Betracht. Die Fahrbahnbreite muss dies natürlich hergeben. Ein Vorrang für die Fußgänger gegenüber dem Fahrzeugverkehr entsteht dadurch aber nicht. Aber es gibt auch noch andere bauliche Lösungen, wie z. B. Fahrbahnverengungen in Form von direkt gegenüberliegenden Haltestellenkaps. Eine Lichtzeichenanlage erfordert die höchsten Anforderungen und ist auch gegenüber einem Fußgängerüberweg um ein Vielfaches teurer.
Eine Abweichung von den üblichen 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften kann z. B. bei einem Unfallschwerpunkt oder einer angrenzenden Schule geprüft werden. Beides ist hier nicht gegeben. Außerdem ist eine Reduzierung auf 30 km/h zum Zwecke des Lärmschutzes möglich, der aber in aller Regel auch nur von 22h bis 6h gilt. Ob dieser Schutz erforderlich ist, hängt auch maßgeblich von der Art und Dichte der angrenzenden Bebauung ab. Auch hier würde eine Prüfung und Pegelmessung durch Hessen Mobil erfolgen.
Wie man sieht, sind die Möglichkeiten eingeschränkt, aber es lohnt sich an diesem Thema dran zu bleiben. Auch, und gerade weil es hier um die schwächeren Verkehrsteilnehmer unserer Gemeinschaft geht.